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Der Vertragsschluss – Zustandekommen eines Vertrages

Oft erreichen uns Fragen, die weniger finanz- denn eher rechtsorientiert sind. Fast alle wissen, was ein Vertrag ist, haben schon mal von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, kaufen munter im Internet oder per Versandhandel ein oder wissen mit solidem „Halbwissen“, das einem als Käufer Rechte wie Wandlung, Minderung, Schadenersatz zustehen können. Doch fragt man nach, wie eigentlich ein Vertrag zustandekommt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, in welche Kategorie der Versand- und Internethandel fällt oder welche Bedingungen erfüllt sein müssen für Wandlung, Umtausch oder Minderung, dann entpuppt sich das „Halbwissen“ auch als solches. Damit das nicht bleibt, werden wir in dieser Woche einmal die wesentlichsten Grundlagen, gewissermaßen das kleine EinmalEins des Vertragsrechts beleuchten in unserer

Woche der Rechtsgrundlagen

Teil 1

Das Zustandekommen eines Vertrages

Die Grundvoraussetzung eines jeden vertraglichen Anspruchs ist das Zustandekommen eines Vertrages bzw. der Vertragsschluss. Ob ein Vertrag zustande gekommen ist, ist eine Frage, die primär tatsächlicher Natur ist. Erst wenn festgestellt ist, dass ein Vertragsschluss erfolgt ist, stellt sich die weitere Frage nach der Wirksamkeit des Vertrages.

Voraussetzung eines Vertragsschlusses sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, die auf das Zustandekommen eines Vertrages abzielen. Diese Willenserklärungen nennt man üblicherweise Antrag und Annahme (§§ 145 ff. BGB).

Die Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf einen Rechtserfolg gerichteten Willens, wobei die Rechtsfolge (der Rechtserfolg) gerade aufgrund des Willens des Erklärenden eintreten soll. Nicht jede Willenserklärung ist auf einen Vertragsschluss als Rechtsfolge gerichtet. Die gewollte Rechtsfolge kann auch beispielsweise die Beendigung eines Vertrages sein (z. B. Kündigung).

Eine Willenserklärung kann als – mündliche oder schriftliche – Erklärung ausformuliert sein (ausdrückliche Erklärung) oder sich aus einem bestimmten Verhalten ableiten (stillschweigende oder konkludente Erklärung, z. B. Mausklick, Betätigung eines Automaten).

Für die Auslegung von Willenserklärungen ist der objektive Empfängerhorizont maßgebend. Entscheidend ist, wie die Erklärung vom Empfänger bei der ihm zumutbaren Sorgfalt zu verstehen ist (§§ 133, 157 BGB). Letztlich unerheblich ist es, wie der Erklärende die Erklärung gemeint und wie der Empfänger sie tatsächlich verstanden hat.

Eine Frage der Auslegung ist häufig, ob ein bestimmtes Verhalten noch als unverbindliche Willensäußerung (z. B. invitatio ad offerendum: Schaufensterauslage oder der Satz: „Ich würde gerne einen Anzug kaufen.“) oder schon als rechtsverbindliche Willenserklärung (z. B. Antrag gemäß § 145 BGB) anzusehen ist. Noch häufiger stellt sich die Notwendigkeit der Auslegung, wenn eine Willenserklärung nicht eindeutig oder ungenau formuliert ist.

Eine Willenserklärung wird in der Regel wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zugang erfordert das Gelangen in den Machtbereich des Empfängers und die Möglichkeit des Empfängers, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. Auf den Zugang einer Willenserklärung kommt es vor allem dann an, wenn Fristen zu beachten sind (z. B. Kündigungserklärung). Solange die Wirksamkeit der Erklärung nicht eingetreten ist, ist die Erklärung rechtlich bedeutungslos.

Antrag und Annahme

Vorschriften zum Vertragsschluss enthalten die §§ 145 ff. BGB. Ein Antrag bindet grundsätzlich den Erklärenden (§ 145 BGB). Will  sich der Erklärende ein Abrücken von seinem Antrag vorbehalten, so muss er dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen (z. B. „Angebot freibleibend“).

Zum Vertragsschluss ist eine inhaltliche Übereinstimmung der Parteien in allen vertragswesentlichen Punkten (Konsens) erforderlich (vgl. §§ 150 Abs. 2, 154, 155 BGB). Zu den vertragswesentlichen Punkten gehört eine Bestimmung der wechselseitigen (Haupt-) Leistungspflichten. Zweifelsfälle regeln die §§ 154 und 155 BGB.

Das gesetzliche Modell des Vertragsschlusses sieht einen zeitlich gestreckten Vorgang vor, bei dem die Annahme dem Antrag zeitlich nachfolgt. Dieses Modell entspricht nicht immer der Wirklichkeit. Oft werden beide Vertragserklärungen (nahezu) gleichzeitig – etwa durch beidseitige Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages – abgegeben. In einem solchen Fall ist es entbehrlich und rechtlich bedeutungslos, zwischen Antrag und Annahme zu unterscheiden.

Das bloße Schweigen auf einen Antrag führt grundsätzlich nicht zum Vertragsschluss. Eine wichtige Ausnahme ist das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Nach gewohnheitsrechtlichen Grundsätzen gilt es als Annahme eines Antrages, wenn der Empfänger eines solchen Schreibens dem Inhalt des Schreibens nicht unverzüglich widerspricht. Dies gilt allerdings nur unter Kaufleuten und Personen, die ähnlich wie Kaufleute im Rechtsverkehr agieren (z. B. Freiberufler), und nur dann, wenn zwischen den Parteien tatsächlich Vertragsverhandlungen stattgefunden haben und das Bestätigungsschreiben den Inhalt der (vermeintlich) erzielten Einigung angemessen zusammenfasst.

 

Lesen Sie morgen einen Überblick über die Gewährleistungsrechte.

MW

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