Was sind Gewährleistungsrechte – Kauf-, Miet- und Werkvertrag

Oft erreichen uns Fragen, die weniger finanz- denn eher rechtsorientiert sind. Fast alle wissen, was ein Vertrag ist, haben schon mal von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, kaufen munter im Internet oder per Versandhandel ein oder wissen mit solidem „Halbwissen“, das einem als Käufer Rechte wie Wandlung, Minderung, Schadenersatz zustehen können. Doch fragt man nach, wie eigentlich ein Vertrag zustandekommt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, in welche Kategorie der Versand- und Internethandel fällt oder welche Bedingungen erfüllt sein müssen für Wandlung, Umtausch oder Minderung, dann entpuppt sich das „Halbwissen“ auch als solches. Damit das nicht bleibt, werden wir in dieser Woche einmal die wesentlichsten Grundlagen, gewissermaßen das kleine EinmalEins des Vertragsrechts beleuchten in unserer

Woche der Rechtsgrundlagen

Teil 2

Gewährleistung (Kauf-, Miet- und Werkvertrag)

Im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht finden sich Vorschriften über die Ansprüche des Vertragspartners bei Schlechterfüllung durch den Verkäufer/Vermieter/Unternehmer. Diese Ansprüche, die man als Gewährleistungsansprüche bezeichnet, setzen stets eine mangelhafte Leistung voraus.

Kaufvertrag

Weist die verkaufte Sache einen Mangel auf, hat der Käufer gem. § 437 BGB zunächst einmal einen Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. er kann Mangelbeseitigung (Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Unter den Voraussetzungen der §§ 439 ff. BGB kann der Käufer zudem vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen.

Ob ein Sachmangel vorliegt, richtet sich nach § 434 BGB:

– Beschaffenheitsfehler (§ 434 Abs. 1 BGB): Die Sache ist mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit („Ist-Beschaffenheit“) von der vertragsgemäßen Beschaffenheit („Soll-Beschaffenheit“) abweicht. Wenn die Beschaffenheit der Kaufsache nicht ausdrücklich vertraglich festgelegt ist, kommt es darauf an, ob sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Lässt sich auch dies nicht feststellen, ist auf die gewöhnliche Verwendung abzustellen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

– Montagefehler (fehlerhafte Montage), § 434 Abs. 2 BGB:         Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn eine Sache zwar die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, aber dadurch mangelhaft wird, dass der Verkäufer sie unsachgemäß montiert (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dasselbe gilt, wenn der Käufer die Montage aufgrund einer mangelhaften Anleitung fehlerhaft vornimmt (§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB; „IKEA-Klausel“).

Falsch- und Minderlieferung (§ 434 Abs. 3 BGB): In § 434 Abs. 3 BGB stellt das Gesetz eine Falschlieferung („aliud“) oder Minderlieferung („minus“) einem Sachmangel gleich.

Mietvertrag

Die Haftung des Vermieters wegen Mängeln der Mietsache ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt:

Da der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten, kann der Mieter vom Vermieter die Mangelbeseitigung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter einen Mangel nicht zu vertreten hat.

Nach § 536 Abs. 1 BGB kann der Mieter die Miete wegen Mängeln mindern. Für die Minderungsquote ist der Grad der Beeinträchtigung des Mietgebrauchs maßgeblich. Auch das Minderungsrecht besteht unabhängig von der Ursache des Mangels.

Bei Mängeln, die der Vermieter zu vertreten hat, hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch. Dasselbe gilt – unabhängig von der Ursache des Mangels – für Mängel, die bereits bei Mietbeginn vorhanden sind, sowie für Mängel, mit deren Beseitigung der Vermieter in Verzug ist (§ 536 a Abs. 1 BGB).

Unter den Voraussetzungen des § 536 a Abs. 2 BGB (Ersatzvornahme) kann der Mieter auch Aufwendungsersatz beanspruchen.

Bei schwerwiegenden Mängeln besteht ein außerordentliches (d. h. fristloses) Kündigungsrecht gemäß § 543 BGB.

Werkvertrag

Die Rechte des Bestellers bei Werkmängeln sind in den §§ 634 ff. BGB geregelt:

– Der Besteller kann vom Unternehmer – wahlweise – Mangelbeseitigung und die Herstellung eines neuen Werkes verlangen (§ 635 BGB).

– Ansprüche auf Schadensersatz und Werklohnminderung sowie ein Rücktrittsrecht ergeben sich aus den §§ 634 Nr. 3 und 4 sowie 636 und 638 BGB.

– Unter den Voraussetzungen des § 637 BGB (Ersatzvornahme) kann der Besteller Aufwendungsersatz beanspruchen.

 

Lesen Sie morgen einen Überblick zur Stellvertretung und Handeln mit Vollmacht

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