Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen – wann gelten sie?

Oft erreichen uns Fragen, die weniger finanz- denn eher rechtsorientiert sind. Fast alle wissen, was ein Vertrag ist, haben schon mal von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört, kaufen munter im Internet oder per Versandhandel ein oder wissen mit solidem „Halbwissen“, das einem als Käufer Rechte wie Wandlung, Minderung, Schadenersatz zustehen können. Doch fragt man nach, wie eigentlich ein Vertrag zustandekommt, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, in welche Kategorie der Versand- und Internethandel fällt oder welche Bedingungen erfüllt sein müssen für Wandlung, Umtausch oder Minderung, dann entpuppt sich das „Halbwissen“ auch als solches. Damit das nicht bleibt, werden wir in dieser Woche einmal die wesentlichsten Grundlagen, gewissermaßen das kleine EinmalEins des Vertragsrechts beleuchten in unserer

Woche der Rechtsgrundlagen

Teil 5

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bei fast jedem Vertrag wird von einer der Vertragsparteien versucht, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzubeziehen. Das sogenannte „Kleingedruckte“ dient nicht nur dazu, Massengeschäfte zu rationalisieren und gesetzlich nicht geregelte Vertragstypen wie Leasing zu gestalten. Es verschafft dem Verwender der AGB stets einen kleinen Vorteil, der ihm bei strengerer Gesetzesauslegung nicht zustehen würde.

Die Vorschriften hinsichtlich der AGB finden sich in den §§ 305 bis 310 BGB wieder.

Wann liegen AGB vor?

Von allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 BGB spricht man bei Vertragsklauseln, welche für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von einer Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden.

Verwender ist dabei diejenige Partei, von der die Initiative zur Einbeziehung der Klauseln ausgeht. Er muss jedoch nicht Verfasser eines Formularvertrages sein, es genügt, wenn er ein von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen fertiggestelltes Formular auch nur für einen einzigen Vertrag benutzt. Wer das rechtsgeschäftliche Angebot unterbreitet, spielt demgegenüber keine entscheidende Rolle.

Vorformuliert sind Vertragsklauseln dann, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise (EDV-Technik) festgehalten sind. Die Rechtsprechung hat insoweit festgelegt, dass der Wille des Verwenders dahin gehen muss, dass er die vorformulierten Vertragsbedingungen in mindestens 3 (bis 5) Fällen verwenden will. Dabei kommt es entscheidend auf die Absicht des Verwenders an. Eine Ausnahme hiervon stellt § 310 Abs. 3 BGB dar, welcher in Bezug auf den Verbraucherschutz regelt, dass bei Verbraucherverträgen, d.h. Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern, vorformulierte Vertragsklauseln auch dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden können, wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind.

Darüber hinaus müssen die Vertragsbedingungen vom Verwender „gestellt“ werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Verwender von seinem Vertragspartner den Abschluss zu den vorformulierten Bedingungen verlangt bzw. diese einseitig auferlegt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen „ausgehandelt“ worden sind.

Wirksame Einbeziehung von AGB

Damit die AGB Bestandteil des Vertrages werden, müssen diese wirksam in den Vertrag einbezogen werden (§ 305 BGB). Hierzu muss der Verwender vor oder bei Vertragsabschluss die andere Partei entweder ausdrücklich oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang auf die AGB hinweisen und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit geben, vom Inhalt der Vertragsbedingungen Kenntnis zu erlangen.

Kunden, welche nicht Unternehmer sind (Verbraucher), müssen die AGB bei Vertragsschluss ausgehändigt werden!

Bei Massengeschäften (z.B. in Geschäften) können die AGB auch durch Aushang an deutlich sichtbarer Stelle zu Kenntnis gebracht werden. Eine Besonderheit gilt für Körperbehinderte. § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, dass bei zumutbarer Kenntnisnahme durch den Kunden auf dessen erkennbare körperliche Behinderung Rücksicht zu nehmen ist. So werden AGB bei Verträgen mit sehschwachen oder blinden Kunden nur dann rechtswirksamer Bestandteil, wenn sie diesem Kundenkreis vorgelesen, in Braille-Schrift vorgelegt oder in sonstiger geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht werden. Ferner ist z.B. bei Vertragspartnern mit einer Gehbehinderung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass für diese Personen etwaige ausgehängte AGB schlecht oder gar nicht erreichbar sind. Darüber hinaus bedarf es bei ausländischen Kunden keiner besonderen Rücksichtnahme, selbst wenn diese der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig sind. Dem Verwender von AGB sollen nicht unzumutbare Anstrengungen abverlangt werden, indem er seine AGB in einer Vielzahl von Sprachen bereit halten muss.

Bei schriftlichem Vertragsschluss, Abschluss per Angebotsschreiben oder Angebotsformular muss vor der Unterschriftzeile ein deutlich lesbarer Hinweis auf die Verwendung der AGB vorhanden sein.

Für die Praxis ergibt sich hieraus folgende Konsequenz:

– Der Vertragspartner muss stets auf die Geltung der AGB hingewiesen werden.

– Die AGB müssen dem Vertragspartner (Verbrauchern) vor bzw. bei Vertragsabschluss überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt werden.

– Im kaufmännischen Verkehr muss den Unternehmern die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme geboten werden, d.h. es genügt der Hinweis auf (nicht mitübersandte) AGB auf dem Briefpapier (vor Vertragsschluss) aus, bzw. die Übersendung auf Anfrage.

– Einverständnis des Vertragspartners mit der Einbeziehung der AGB in den beabsichtigten Vertrag. Das Einverständnis kann selbstverständlich nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erklärt werden, d.h. schließt ein Kunde einen Vertrag, nachdem er auf die AGB hingewiesen wurde, und hatte er die Möglichkeit, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, so geht man von einem konkludent erklärten Einverständnis aus.

Werden Verträge über das Internet abgeschlossen, müssen zur wirksamen Einbeziehung von AGB folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– Bei Verträgen mit Verbrauchern müssen die AGB vom Verbraucher vor Vertragsschluss im Internet eingesehen werden können.

– Einverständnis des Kunden mit der Geltung der AGB.

– Sendet der Kunde sein Angebot ab, sollte dies nur nach Kenntnisnahme der AGB möglich sein. Zudem sollten die AGB im Internet übersichtlich, möglichst kurz und deutlich gestaltet sein.

Wirksamkeit von AGB

Im deutschen Recht gilt das Prinzip der sog. Privatautonomie, d.h. es ist grundsätzlich jedem erlaubt, Verträge mit beliebigem Inhalt abzuschließen. Der Gesetzgeber hat jedoch inhaltliche Beschränkungen und Verbote des Abweichens von gesetzlichen Regelungen aufgestellt, welche bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind.

Vorrang der Individualabrede: Gem. § 305 b BGB gelten vorformulierte Vertragsbedingungen nur, wenn sie nicht mit individuellen Vereinbarungen in Widerspruch stehen (Vorrang der Individualabrede). Unerheblich ist insoweit, ob die (auch mündlich oder schlüssig zustande gekommene) individuelle Vereinbarung zugleich mit oder erst nach Wirksamwerden des Formularvertrages getroffen worden ist. Formularklauseln, die diesen Vorrang einschränken, sind unwirksam.

Überraschende Klauseln: Nach § 305 c BGB sind vorformulierte Vertragsklauseln unwirksam, wenn die entsprechenden Klauseln überraschend sind. Die „Überraschung“ kann sich einerseits daraus ergeben, dass die Vertragsklauseln für einen gewissen Vertragstyp vollkommen untypisch sind. Ferner sind Klauseln überraschend, wenn sie an völlig außergewöhnlicher, sachfremder oder unerwarteter Stelle verwendet werden. Drucktechnische Hervorhebung oder individuelle Erläuterungen lassen ggf. das Überraschungsmoment entfallen (Fettdruck, Pfeile, Ausrufezeichen etc.).

Unklarheitsregelung, ergänzende Vertragsauslegung

Gem. § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Vertragsbedingungen zu Lasten des Verwenders, d.h. führt die Auslegung einer AGB-Klausel auch unter Berücksichtigung aller hierzu heranzuziehenden Umstände einschließlich ergänzender Vertragsauslegung nach den §§ 133, 157 BGB zu keinem eindeutigen Ergebnis und sind mindestens zwei Auslegungsvarianten rechtlich vertretbar, so geht dies zu Lasten des Verwenders. Es gilt immer die für den Kunden günstigste Auslegung. Eine Unklarheit kann sich dabei auch aus einer unübersichtlichen oder verwirrenden Wortwahl bzw. Gliederung ergeben.

Inhaltskontrolle: Kernstück der AGB-Vorschriften sind die Regelungen über die richterliche Inhaltskontrolle nach den §§ 307 – 309 BGB. In § 309 BGB ist in einem Katalog im Einzelnen festgelegt, welche einzelnen Vertragsklauseln stets unwirksam sind.

Die in § 308 BGB aufgeführten Klauseln sind hingegen nur dann unwirksam, wenn sie im Einzelfall zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führen.

Generalklausel: Verstößt eine Klausel nicht gegen die Inhaltsverbote gem. §§ 308 und 309 BGB, kann diese dennoch gem. § 307 BGB unwirksam sein. § 307 BGB regelt, dass Klauseln, welche den Vertragspartner des Verwenders entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam sind (sogenannte Generalklausel). Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt z.B. dann vor, wenn eine Klausel mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (dem Leitbild des Vertrages) nicht vereinbar ist oder die Klausel wesentliche gesetzliche Rechte und Pflichten aus einem Vertrag derart einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Eine unangemessene Benachteiligung wird dann gesetzlich vermutet, wenn vertragliche Haupt- als auch grundlegende Nebenpflichten des Verwenders, die sog. Kardinalpflichten, beseitigt oder ausgehöhlt werden. Diese Grundsätze werden in den §§ 308 und 309 BGB konkretisiert.

Transparenzgebot: Gem. § 307 Abs. 1 BGB müssen AGB-Klauseln klar und verständlich sein. Danach kann ein Klausel unwirksam sein, wenn sie beispielsweise lückenhaft, schwer verständlich oder undurchschaubar ist und sich daraus eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Abzustellen ist hierbei auf einen zwar sorgfältigen, jedoch rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden.

Das bedeutet, dass nicht jede Unklarheit automatisch zur Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel führt. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn die Intransparenz eine tatsächliche Benachteiligung des Kunden zur Folge hat.

§ 307 BGB hat vor allem für den kaufmännischen Verkehr erhebliche Bedeutung, da die §§ 308, 309 BGB keine Anwendung finden, wenn die AGB gegenüber einem Kaufmann/Unternehmer verwendet werden (§ 310 BGB).

Folgen eines Verstoßes gegen die AGB-Vorschriften

Stellt sich bei der Prüfung einer Klausel anhand des BGB heraus, dass sie nicht den Vorgaben des Gesetzes entspricht, so ist die Klausel (nicht die gesamten AGB) unwirksam (§§ 307 – 309 BGB), d.h. sie wird als nicht existent betrachtet.

Die entsprechende Klausel darf auch nicht so ausgelegt werden, dass sie gerade noch zulässig wäre (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Der verbleibende Teil des Vertrages/AGB bleibt allerdings in der Regel wirksam. Anstelle der rechtswidrigen Klausel tritt gem. § 306 BGB die gesetzliche Regelung.

 

Damit endet unsere Woche der Rechtsgrundlagen. Damit sollten Sie gewappnet sein, um künftig Kollegen, Freunden, Bekannten oder unwissenden Verkäufern auf die Sprünge zu helfen. Denn etwas Falsches wird nicht Richtiger je öfter und vehementer es jemand behauptet.

 

 


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